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Die bundesweite Notbremse tritt zum 24.04.2021 in Kraft.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 gelten folgende Maßnahmen für körpernahe Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen sind hingegen untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.

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